die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts


zwingend verbindlich für alle Gerichte und Behörden


„Die vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Entscheidungen sind rechtsverbindlich und erstarken in Bezug auf Bundes- und Landesgesetzgebung in Gesetzeskraft.”
Quelle: Wikipedia

Die Rechtsprechung der Amtsgerichte, auch „Fachgerichte“, ist diejenige, mit der Familien in der Regel als Erstes konfrontiert sind. Diese erstinstanzlichen Verfahren sollten auf keinen Fall zu wenig Beachtung finden. Das Amts- als Familiengericht ist das einzige, in dem von Amts wegen in der Sache ermittelt wird, alle Tatsachen und Beweise durch alle Parteien vor- und beigebracht werden. Beschließt das Gericht aus Sicht der Familie nicht antragsgmäß, ist es im Beschwerdeverfahren und darüber hinaus nicht mehr möglich, bereits bekannte Informationen neu vorzutragen. Das Oberlandes- als Beschwerdegericht prüft, ob das Amtsgericht formaljuristische Fehler begangen hat, gegen höchstrichterliche Rechtsprechung oder bestehende Gesetze verstoßen hat. – Zumindest ist dies seine Aufgabe.

Eine Vielzahl familiengerichterlicher Entscheidungen werden – nach durchlaufenem Beschwerdeverfahren bei einem Oberlandesgericht („Kammergericht“) – dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit vorgelegt, woraus sich die Gewißheit ergibt, daß die Fach- und Kammergerichte ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nicht 'in jedem Fall' nachkommen.

Es empfiehlt sich jeder Familie VOR dem Gang in den ersten Termins dringend – beispielsweise auf dieser Seite – einmal nachgelesen zu haben, besser noch, vertraut damit zu sein damit, welche Merkmale das Bundesverfassungsgericht für Sorgerechtsverfahren und welche Bedingungen es für Sorgerechtsentzüge als obligatorisch ansieht. Auch der anwaltlichen Vertretung sollte die gültige Rechtsprechung unbedingt bekannt sein. Sie ist die einzige in Deutschland, an die alle Gerichte gleichermaßen gebunden sind, wodurch sie grundlegend bedeutend für jedes individuelle Verfahren ist.

Seid konzentriert und fokussiert, manches Gericht und mancher Verfahrensbeteiligte wird Euch erfahrungsgemäß in Diskussionen verstricken, Euch auf Nebenschauplätze zerren, die allesamt nur eines bedeuten: Zeitverlust! Da Eltern und Kinder aus gutem Grund die durch das Grundgesetz geschützte Familie bilden und JEDE, noch so kurze, Trennung psychischen Schmerz bedeutet und Spuren hinterläßt, ist Zeit dasjenige Element, daß Ihr am wenigsten verlieren solltet. Sorgerechtsverfahren – möglicherweise inkl. psychologischer Gutachten – verschlingen 'gern' Monate an Zeit, mitunter auch mehr als ein Jahr!

Da (fremde) Beschlüsse und Urteile aller deutschen Gerichte – mit Ausnahme derer des Bundesverfassungsgerichts – IMMER Einzelfallentscheidungen sind, haben solche maximal den Charakter, daß man im eigenen Verfahren auf günstige Entscheidungen hinweisen kann. Die richterliche Freiheit verpflichtet nicht dazu, der Entscheidung eines anderen Gerichts zu folgen. Einzig die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtsgesetz sind verbindlich für alle Gerichte – und alle Behörden.

Das höchste deutsche Gericht hat eine besondere Stellung. Es ist nicht Teil des Instanzenwegs und stellt damit keine „Revisionsinstanz” dar. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für alle deutschen Gerichte und Behörden verbindlich. Es prüft auf Antrag Handlungen und Unterlassungen der drei Staatsgewalten grundsätzlich auf deren Übereinstimmung mit dem Grundgesetz. Seine Entscheidungen sind solang verbindlich, bis das Gericht davon abweichende Beschlüsse zu genau definierten Situationen faßt.

Die Rechtsprechung zum Sorgerecht ist über Jahrzehnte derartig umfangreich und präzise, daß, würden sich die Fach- und Kammergerichte sowie die Jugendämter – und mit ihnen die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die die Vorgaben der Jugendämter meist ungeprüft vollstrecken – an die für sie bindende ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts halten, eine Vielzahl von Sorgerechtsentzügen und Fremdunterbringungen nicht stattfänden.

Um es klar zu formulieren, Gerichte und Jugendämter handeln widerrechtlich, wenn sie die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts nicht beachten und ihr damit zuwiderhandeln. Mitunter verwirklichen sie Straftaten, von Verletzungen familärer Grundrechte ganz abgesehen. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden sämtliche Gerichte und Behörden solang, bis das Gericht mit neuerem Datum zu gleicher Fragestellung grundsätzlich anders entscheidet.

Dem erfolgreichen Gang zum höchsten deutschen Gericht sind hohe Hürden vorangestellt; nur maximal 2 % (!) der eingereichten Beschwerden werden antragsgemäß entschieden. Was auf den ersten Blick ernüchternd klingt, ist dadurch aufgewogen, daß dessen ständige Rechtsprechung – gesetzlich festgelegt – immerzu alle drei Staatsgewalten bindet, es also keines eigenen Beschlusses bedarf.

Auf dieser Unterseite werden die wichtigsten und für Sorgerechtsverfahren relevantesten Beschlüsse aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zitiert. Die zitierten Beschlüsse sind über das Aktzenzeichen anklickbar und öffnen den jeweiligen Beschluß in einem neuen Tab bzw. Fenster.


Beschluß 1 BvR 2882/13 vom 22.05.2014: „Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern stellt den stärksten Eingriff in dieses Recht dar. Der Eingriff unterliegt strenger verfassungsgerichtlicher Kontrolle. Die Trennung ist nach Art. 6 Abs. 3 GG allein zu dem Zweck zulässig, das Kind vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen und darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen, wobei sowohl an die Kindeswohl- als auch an die Verhältnismäßigkeitsprüfung spezifische Anforderungen zu stellen sind […].

Gerichte sind angehalten, Jugendämter erst nach Überprüfung von Alternativen zu Ergäzungspflegern oder Vormündern für Kinder zu bestellen. In der Regel wird diese Verpflichtung mißachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 2014 geurteilt, daß Großeltern vorrangig als ehrenamtliche Pfleger oder Vormund einzusetzen sind. Dies ergibt sich aus den Leitsätzen im Beschluß 1 BvR 2926/13 vom 24.07.2014:


1. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind.
2. Der grundrechtliche Schutz umfasst das Recht naher Verwandter, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.


Beschluß 1 BvR 160/14 vom 24.03.2014: „Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Das Grundgesetz hat den Eltern die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch Entscheidungen der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden (vgl. BVerfGE 60, 79 <94>; BVerfGK 13, 119 <124>). Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>). Ihren einfachrechtlichen Ausdruck hat diese Anforderung in § 1666 Abs. 1 BGB gefunden. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfGK 19, 295 <301>; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -, FamRZ 2005, S. 344 <345>).


Beschluß 1 BvR 1178/14 vom 19.11.2014: „Für die Fachgerichte ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Die Fachgerichte werden dem regelmäßig nicht gerecht, wenn sie ihren Blick nur auf die Verhaltensweisen der Eltern lenken, ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Kinder darzulegen (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, juris, Rn. 24, 26 f.; vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 3190/13 -, juris, Rn. 23, 26 f.; vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris, Rn. 26 f.; vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 31 f.; BVerfGK 19, 295 <301>).

Allein aus den obenstehenden, obligatorisch zu benennenden, Merkmalen, die eine Kindeswohlgefährdung begründen sollen, wessen die Fachgerichte „regelmäßig nicht gerecht(werden)”, sind Beschlüsse, in denen deren Benennung fehlt, formaljuristisch unzureichend und irregulär. Das Bundesverfassungsgericht schlußfolgert daraus stets, daß das elterliche Sorgerecht in solchen Fällen nicht eingeschränkt werden darf. Die Verfahren werden zur erneuten Entscheidung immer an die Fach- oder Kammergerichte zurückverwiesen, da das Verfassungsgericht nicht in der Sache entscheidet, sondern lediglich Verletzungen von Grundrechten prüft und gegebenenfalls rügt.

Zu einem funktionierenden Rechtstaat gehört es, daß sich Gerichte – und mit ihnen auch Jugendämter und andere Behörden wie Polizei und Staatsanwaltschaften – an geltenden Gesetzen und gesprochenem Recht orientieren und sich daran gebunden fühlen. Die Realität sieht an mancher Stelle erschreckenderweise anders aus. Art. 20 Abs. 3 GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) bindet die Staatsgewalten Judikative und Exekutive explizit an Recht und Gesetz. In § 31 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) wird präzisiert, daß alle Entscheidungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die beiden Staatsgewalten unbedingt binden.

Jeder Beamte leistet zu Beginn seiner Laufbahn einen Amtseid auf das Grundgesetz. Damit ist automatisch, wie zuvor nachzulesen, auch dessen Bindung an die ständige Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts klar definiert. Richter leisten zusätzlich noch einen Richtereid. Angestellte im öffentlichen Dienst, wie beispielsweise Mitarbeiter von Jugendämtern, sprechen ein „Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung”, welches ebenfalls dazu verpflichtet, das Grundgesetz zu beachten und verbietet, diesem zuwiderzuhandeln.

In den hier dokumentierten Fällen haben Polizisten, Jugendamtsmitarbeiter und Mitarbeiter der beteiligten Nothilfeeinrichtungen auf Hinweis regelmäßig mitgeteilt, daß Eltern gern Anzeigen erstatten könnten, was die Vermutung nahelegt, daß sich jeder Angeprochene entweder gefeit vor Strafverfolgung sieht oder fälschlich annimmt, rechtmäßig zu handeln.

Die Hürden für Sorgerechtseingriffe sind durch das Bundesverfassungsgericht hoch angesetzt. Dies ob der Tatsache, daß die Trennung eines Kindes von seinen Eltern den schwersten aller Eingriffe in die familiäre Souveränität bedeutet. Die Versäummisse oder das Unvermögen von Eltern müssen ein solches Ausmaß besitzen, daß die Fremunterbringung und Erziehung durch eine juristische Person und deren Erfüllungsgehilfen in den Nothilfeeinrichtungen gegenüber dem Verbleib des Kindes in der Familie das geringere Übel ist. Wenn nach Information des statistischen Bundesamts im Jahr 2020 allein 52 % der Inobhutnahmen – rund 45 400 und somit rund 124 Kinder je Tag (!) – innerhalb der ersten zwei Wochen wieder beendet werden, kann geschlußfolgert werden, daß häufig über das Ziel hinausgeschossen wird – schwerste lebenslange Traumata inklusive.